Bundeskleingartengesetz

§1 „Ein Kleingarten ist ein Garten, der

  1. dem Nutzer zur nicht erwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (30 % Gemüse- und Obstanbau) und zur Erholung dient.
  2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind (Kleingartenanlage)

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

  1. Ein Kleingarten sollte nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
  2. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29-36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Bundeskleingartengesetzvom 28. Februar 1983